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Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erfüllt für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Zur Erfüllung dieser Dienstleistungsaufgaben steht bundesweit ein flächendeckendes Netz von Arbeitsagenturen und Geschäftsstellen zur Verfügung. Neben vielen andern Aufgaben gehört die Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung zum Kerngeschäft.
Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind die Stellen, die
im Verhältnis zum einzelnen Bürger vor allem die Aufgaben
der Arbeitsförderung wahrnehmen. Dazu gehören auch die
Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
nach SGB IX i.V.m. SGB III.
Berufliche Integration schwer behinderter Menschen: Hier
ergeben sich für die Agenturen für Arbeit zusätzliche
Aufgaben. Nach § 104 SGB IX sind dies u. a.:
Zur Durchführung dieser Aufgaben sind bei den Agenturen für Arbeit besondere Vermittlungsstellen für schwer behinderte Menschen eingerichtet. Zuständig ist jeweils die Vermittlungsstelle der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der schwer behinderte Mensch seinen Wohnort hat. Die Arbeitsverwaltung kann Arbeitsuchende, wenn dies unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes für die Arbeitsvermittlung notwendig erscheint, mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen bzw. begutachten lassen.
Seit dem 1. Oktober 2000 haben schwer behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Integrationsämtern im Rahmen der begleitenden Hilfen einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz. Damit haben Menschen, die zur Ausübung einer Beschäftigung auf eine berufsbegleitende Unterstützung angewiesen sind, eine sichere Rechtsposition, die oftmals erst die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme schafft. Mit dem SGB IX sind diese Regelungen erweitert worden. Nunmehr haben schwer behinderte Menschen einen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gegenüber den Trägern der beruflichen Rehabilitation. Das bedeutet, dass in solchen Fällen seit dem 1. Juli 2001 zunächst die Rehabilitationsträger für die Dauer von bis zu drei Jahren leistungspflichtig sind. Wenn eine Arbeitsassistenz über drei Jahre hinaus notwendig ist, übernehmen die Integrationsämter zur Erhaltung des Arbeitsplatzes die notwendigen Kosten. Um einen Trägerwechsel oder einen Wechsel der Assistenzkraft für den behinderten Menschen möglichst zu vermeiden, wird die Leistung von Beginn an durch das Integrationsamt ausgeführt. Besteht kein Anspruch gegenüber einem Rehabilitationsträger, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist das Integrationsamt von Anfang an zuständig.
Unter Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen versteht man ein
von der Agentur für Arbeit gefördertes Arbeitsvorhaben,
das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem grundsätzlich
zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten sind
zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung überhaupt nicht oder
erst später ausgeführt würden. Die Einzelheiten der Förderung
von ABM sind im SGB III (§§ 260 - 271) geregelt.
ABM-Träger: Die Agentur für Arbeit führt ABM nicht selbst
durch, sie bedient sich hierzu
sog. Träger,
z.B. der Wohlfahrtsverbände.
Diese erhalten von der Agentur für Arbeit förderungsbedürftige
Arbeitnehmer zugewiesen. Ziel ist es, insbesondere bei
hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten
der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte
Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern
zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit
zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen.
Vorrangig sind Maßnahmen zu fördern, wenn damit zu
rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der der
Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert
werden.
Zuweisung von Teilnehmern: Die Agentur für Arbeit kann
förderungsbedürftige Arbeitnehmer einer ABM zuweisen. Ein
Arbeitnehmer ist förderungsbedürftig, wenn er arbeitslos
ist und allein durch eine Förderung in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen
kann. Ferner muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen
für Entgeltersatzleistungen erfüllen (z.B. Arbeitslosengeld).
Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für
Entgeltersatzleistungen nicht, kann die Agentur für Arbeit
dennoch die Förderungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern, z.B.
eines behinderten Menschen, feststellen, wenn dieser
wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nur durch die
Zuweisung in eine ABM beruflich stabilisiert oder qualifiziert
werden kann. Bei der Teilnahme eines schwer behinderten
Menschen (im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX) an einer ABM
werden auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz
erstattet. Schwerbehinderte ABM-Teilnehmer können
grundsätzlich Leistungen der Begleitenden Hilfe im
Arbeitsleben erhalten, z.B. technische Arbeitshilfen.
Die Arbeitserprobung dient der Abklärung der beruflichen
Eignung und Auswahl von erforderlichen Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 4 SGB IX).
Ziel der Arbeitserprobung ist es, gemeinsam mit dem
behinderten Menschen bei feststehendem Berufsziel
Zweifelsfragen in Bezug auf die konkreten Anforderungen
der Aus- oder Weiterbildung
bzw. des Arbeitsplatzes
zu klären. Der behinderte Mensch soll sich selbst in der
Arbeitswelt erproben, seine Leistungsfähigkeit soll getestet
werden. Ein fester zeitlicher Rahmen ist für die
Arbeitserprobung nicht vorgesehen. Art und Dauer der
Arbeitserprobung wird mit dem behinderten Menschen im
Einzelfall durch den zuständigen Rehabilitationsträger
(§ 6 Abs. 1 SGB IX) festgelegt.
Bei einer beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung sind für behinderte Menschen verschiedene Ausbildungserleichterungen möglich, um Nachteile der Behinderung auszugleichen. Zum Beispiel:
Ausbildungserleichterungen werden mit der zuständigen Kammer
vereinbart. Für solche Fragen stehen auch die
Ausbildungsberater der Kammern zur Verfügung.
Während einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung stehen
ausbildungsbegleitende Hilfen zur Verfügung. Wenn eine
Behinderung umfassende Hilfen erfordert, kann durch das
Reha-Team der Agentur für Arbeit eine
Aus- oder Weiterbildung in einer Einrichtung zur beruflichen
Rehabilitation gefördert werden. Weitere Informationen
bieten die Empfehlungen vom Bundesinstitut für Berufsbildung.
Dieses Programm der Bundesagentur für Arbeit bietet
Informationen für junge Menschen vor der Berufswahl und für
Erwachsene, die neue Perspektiven im Beruf suchen.
Es informiert über
Service und Leistungen der Agentur
für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Berufswahl: Wer hilft und wie kann ich selbst aktiv werden?
Orientierung: Wie kann ich mich informieren und mir Klarheit
verschaffen?
Beratung und Vermittlung: Was bietet der Service des
Reha-Teams von der Agentur für Arbeit?
Bewerbung und Vorstellung: Wie bewerbe ich mich um einen
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz?
Förderung und Leistungen: Wie wird die Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben gefördert?
Die "Ausgabe C" von "Ausbildung, Beruf und Chance" ist auf
die besonderen Fragestellungen blinder und hochgradig
sehbehinderter junger Menschen abgestellt. Sie enthält
Informationen in
Brailleschrift und auf CD.
Arbeitgeber, die einen behinderten Menschen ausbilden,
können von der Agentur für Arbeit einen Ausbildungszuschuss
erhalten. Er beträgt maximal 60 Prozent der monatlichen
Ausbildungsvergütung die im letzten Ausbildungsjahr gezahlt
wird. In Ausnahmefällen auch bis zu 100 Prozent.
Der Ausbildungszuschuss ist eine Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben.
Bei der Beschäftigung schwer behinderter Menschen kann dem Arbeitgeber im Einzelfall ein personeller und/oder finanzieller Aufwand entstehen, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet. Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sieht vor, dass das Integrationsamt dem Arbeitgeber im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren kann (§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2e SGB IX und § 27 SchwbAV).
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwer
behinderten Menschen nicht beschäftigen
(Beschäftigungspflicht, § 71 SGB IX), haben sie für jeden
unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten
(§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und
unbesetztem Pflichtplatz:
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen:
Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen
schwer behinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat
weiterhin 105 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht
besetzen;
weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen;
sie zahlen 105 Euro wenn sie nur 1 Pflichtplatz besetzen,
und 180 Euro, wenn sie keinen schwer behinderten Menschen
beschäftigen.
Erhebung der Ausgleichsabgabe: Zuständig ist das
Integrationsamt (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), ebenso
für die Verwendung. Die Ausgleichsabgabe soll in erster
Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den
Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen
und denen daraus, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub
und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes
mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen
(sog. Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die
Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre
Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sog. Antriebsfunktion).
Barrierefreie Gestaltung bezieht sich neben dem freien Zugang
zur Information und Kommunikation auch auf den Bereich der
Verkehrsraumgestaltung.
Taktile Leitstreifen, z.B. auf Bahnhöfen, akustische
Ampelanlagen, Ansagen in Bussen, Bahnen, Fahrstühlen etc.
sind ausgesprochen sinnvolle Hilfen für blinde Menschen.
Für sehbehinderte Menschen ist eine kontrastreiche Gestaltung
des öffentlichen Raumes, wie z.B. weiße Streifen auf
Stufen, Bahnsteigen etc. sehr hilfreich. Weiterführende
Informationen zum barrierefreien Planen und Bauen enthalten
die DIN Normen 18024 -1 und 18024-2.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Bundes ist
seit dem 27.04.2002 in Kraft. Sein Ziel ist es, die
Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und
zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von
behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu
gewährleisten und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung
zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen
Rechnung getragen (vgl. § 1 BGG).
Barrierefreiheit ist das Kernstück des Gesetzes. Mit der
Verpflichtung zur Barrierefreiheit trägt das BGG dem
Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes Rechnung: Die
Träger öffentlicher Gewalt dürfen behinderte und nicht
behinderte Menschen nicht ohne zwingenden Grund
unterschiedlich behandeln und dadurch behinderte Menschen
in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. § 7 Abs. 2 BGG).
Barrierefreiheit bedeutet, dass alle gestalteten
Lebensbereiche für behinderte Menschen in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und
grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar
sein müssen (vgl. § 4 BGG). Unter gestalteten Lebensbereichen
sind u. a. bauliche
Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände,
Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen zu
verstehen.
Zur Barrierefreiheit tragen bei: z.B. Publikationen in
einfacher Sprache für Menschen mit geistiger Behinderung,
die Beseitigung räumlicher Barrieren für Menschen, die auf
den Rollstuhl angewiesen sind, die kontrastreiche Gestaltung
der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die
Kommunikation mittels Gebärdensprachdolmetscher. Eine
besondere Bedeutung kommt hierbei der Anerkennung der
Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache zu
(vgl. § 6 BGG).
Inhaltliche Schwerpunkte des BGG sind u. a.:
Zielvereinbarungen: Zur Herstellung von Barrierefreiheit dient das mit dem BGG geschaffene neue Instrument der Zielvereinbarung. So können, wenn rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit fehlen, Vereinbarungen zwischen Verbänden und Unternehmen geschlossen werden, die den Beteiligten ermöglichen, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist eine Aufgabe des Integrationsamtes. Sie soll bewirken, dass schwer behinderte Arbeitnehmer:
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die notwendige psychosoziale Betreuung schwer behinderter Menschen durch Integrationsfachdienste und die Unterstützung der Schwerbehindertenvertretungen und der betrieblichen Integrationsteams.
Leistungen an schwer behinderte Menschen
Persönliche Hilfen: Beratung und Betreuung in allen Fragen
des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen
Schwierigkeiten oder Problemen am Arbeitsplatz.
Finanzielle Leistungen: Technische Arbeitshilfen,
Kraftfahrzeughilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit,
Wohnungshilfen, Maßnahmen zur Erhaltung und
Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten,
Hilfen für eine notwendige Arbeitsassistenz.
Leistungen an den Arbeitgeber
Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Beschäftigung
schwer behinderter Menschen, z.B. Beratung bei der Auswahl
geeigneter Arbeitsplätze und der behindertengerechten
Gestaltung.
Finanzielle Leistungen zur behindertengerechten Gestaltung
neuer und vorhandener Arbeitsplätze, finanzielle Zuschüsse
bei außergewöhnlichen Belastungen die mit der
Beschäftigung besonders betroffener schwer behinderter
Menschen verbunden sind.
Arbeitgeber dürfen schwer behinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (§ 81 Abs. 2 SGB IX). Dieses Benachteiligungsverbot bezieht sich auf Vereinbarungen oder Maßnahmen und betrifft hier insbesondere die Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses (Einstellung eines schwer behinderten Menschen), das berufliche Fortkommen, die Erteilung von Weisungen (Direktionsrecht) oder die Kündigung.
Für behinderte Menschen ist das Reha-Team der Agentur für Arbeit erster Ansprechpartner in allen Fragen von Ausbildung, Weiterbildung und Beruf. Es bietet einen individuellen und umfassenden Service zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das Reha-Team wird in seiner Arbeit unterstützt durch die Fachdienste der Agentur für Arbeit. Auf dem Weg in Ausbildung und Beruf stehen für behinderte Menschen noch weitere Fachdienste und Hilfen zur Verfügung. Bei der Vermittlung in eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nutzt das Reha-Team bei Bedarf auch spezielle Vermittlungs-Services.
Bei jedem Integrationsamt sowie bei der Bundesagentur für
Arbeit gibt es einen Beratenden Ausschuss für behinderte
Menschen. Ihm gehören u. a. Vertreter der Arbeitnehmer,
der Arbeitgeber sowie der Behindertenverbände an.
Beim Integrationsamt hat der Ausschuss nach § 103 SGB IX
die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben zu
fördern und bei der Vergabe der Ausgleichsabgabe mitzuwirken.
Der Ausschuss der Bundesagentur für Arbeit wirkt nach § 105
SGB IX bei der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
unterstützend mit.
Wie bei nicht behinderten Menschen auch, hängen die
beruflichen Möglichkeiten blinder Menschen von dem erreichten
Schulabschluss ab.
Blinde und sehbehinderte Menschen mit zusätzlichen
Einschränkungen (z.B. Lernbehinderungen) bzw. mit niedriger
schulischer Qualifikation arbeiten auch heute noch in
Werkstätten als Bürstenmacher, Besenbinder oder
Korbflechter.
Blinde Menschen mit mittlerer schulischer Qualifikation
werden vorwiegend im Bereich Bürokommunikation ausgebildet.
Sie arbeiten als Telefonisten, Schreibkräfte, Sachbearbeiter,
Kaufmann bzw. Kauffrau für Bürokommunikation, IT-Spezialisten
aber auch als Masseur oder Physiotherapeut.
Blinde und sehbehinderte Menschen, die sich für ein Studium
entscheiden, studieren insbesondere Sozialwesen, Lehramt,
Psychologie, Jura, Fremdsprachen, Betriebswirtschaft
etc. Sie arbeiten als
Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Lehrer, Psychologen,
Übersetzer, Richter und Anwälte, Journalisten etc.
Menschen, die erst während ihrer Berufstätigkeit erblinden,
können nur selten in ihrem alten Beruf bleiben. Sie können
entweder umgeschult werden oder gehen in
Erwerbsunfähigkeitsrente.
Nur etwa 30 Prozent der blinden Menschen im erwerbsfähigen
Alter haben einen festen bezahlten Arbeitsplatz. 70 Prozent
der blinden Menschen im erwerbsfähigen Alter sind entweder
in Ausbildung, erwerbsunfähig berentet, arbeitslos,
Sozialhilfeempfänger oder Hausfrauen bzw. -männer.
Die Berufsbildungswerke in Chemnitz, Soest und Stuttgart bieten blinden und sehbehinderten jungen Menschen die Möglichkeit, eine berufliche Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu absolvieren. Die Ausbildung erfolgt in anerkannten Ausbildungsberufen (§ 4 BBiG) oder nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen (§ 66 BBiG) - wie bei einer betrieblichen Berufsausbildung. Zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung werden sog. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) sowie Blindentechnische Grundausbildungen (BTG) angeboten. Die Rechtsgrundlage bildet der § 102 des III. Sozialgesetzbuches. Kostenträger ist in der Regel die Agentur für Arbeit.
Die Berufsbildungswerke für blinde und sehbehinderte Menschen
bieten Berufsausbildungen an, die erfahrungsgemäß
erfolgreich von Menschen mit Seheinschränkungen ausgeübt
werden können. Darüber hinaus sind sie hinsichtlich ihrer
Fachdienste (Hilfsmittelberatung, Unterweisung in
Orientierung und Mobilität, Lebenspraktische Fähigkeiten etc.)
auf die Erfordernisse dieses Personenkreises eingestellt.
Hilfsmittelausstattung sowie Methodik und Didaktik tragen
den Erfordernissen blinder und sehbehinderter Menschen
Rechnung. Der praktische und theoretische Unterricht
erfolgt durch qualifizierte Ausbilder, Meister und Lehrkräfte.
Die Einrichtungen verfügen über eigene Förder-Berufsschulen
sowie Wohnheime für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit
sozialpädagogischem Fachpersonal.
Die Berufsbildungswerke für blinde und sehbehinderte Menschen
bieten auch Beratung und Unterstützung zur wohnortnahen
Rehabilitation. Dabei arbeiten sie mit Betrieben eng zusammen.
Wenn aufgrund einer Behinderung besondere Hilfen notwendig
sind, kann eine Weiterbildung in einem Berufsförderungswerk
oder einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen
Rehabilitation absolviert werden.
Die Berufsförderungswerke sind behinderungsgerecht gestaltet.
Der praktische und theoretische Unterricht erfolgt durch
qualifizierte Ausbilder, Meister und Lehrkräfte. Für eine
ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Versorgung
stehen Fachdienste zur Verfügung. Außerdem gibt es
Freizeit- und Sportangebote. Meist wohnt man in einem
Internat oder in einer Wohngruppe.
Berufsförderungswerke bieten zum Teil auch die Möglichkeit
zur wohnortnahen Rehabilitation. Dabei arbeiten sie mit
Betrieben eng zusammen.
Berufsvorbereitung spielt sowohl bei der Berufswahl und beruflichen Ersteingliederung als auch bei der beruflichen Wiedereingliederung eine entscheidende Rolle. Jungen Menschen dient die Berufsvorbereitung dazu, nach dem Besuch der allgemein bildenden Schule den Einstieg in Ausbildung und Beruf zu erleichtern und die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, wenn dies durch den bisherigen Schulbesuch nicht erreicht werden konnte. Für Erwachsene spielt die Berufsvorbereitung insbesondere dann eine Rolle, wenn sie zum Beispiel durch Unfall oder Krankheit ihren bisherigen Beruf oder ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können und vor einer Um- oder Neuorientierung stehen. Es steht ein differenziertes Angebot an berufsvorbereitenden Maßnahmen zur Verfügung, um dem individuellen Förderbedarf gerecht zu werden. Im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) bzw. Berufsgrundschuljahr (BGJ) lernt man praktische Arbeiten in verschiedenen Berufsbereichen kennen, und man besucht den Unterricht der Berufsschule. Bei guten Leistungen kann der Hauptschulabschluss erreicht werden.
Das BVJ wird an beruflichen Schulen angeboten und soll gezielt auf eine Ausbildung und Arbeit vorbereiten.
Das BGJ wird an beruflichen Schulen angeboten und soll gezielt auf eine Ausbildung und Arbeit vorbereiten. Die Aufnahme setzt den Hauptschulabschluss voraus. Jugendliche ohne Hauptschulabschluss können die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr besuchen und damit den Hauptschulabschluss erwerben.
In manchen Fällen ist vor der Aufnahme einer Ausbildung oder
Arbeit noch eine gezielte Vorbereitung notwendig, damit der
Start in Ausbildung und Beruf erfolgreich verlaufen kann.
Hierzu gibt es berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
der Agentur für Arbeit. Diese können durch Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben gefördert und mit einem
Betriebspraktikum verbunden werden.
Sie haben das Ziel, junge Menschen auf eine Berufsausbildung
und Arbeit vorzubereiten, um eine dauerhafte berufliche
Eingliederung zu erreichen. Es werden wichtige berufliche
Qualifikationen vermittelt. Während der Maßnahme
besucht man auch den Unterricht der Berufsschule.
Junge Menschen, die eine Ausbildung anstreben, werden in
ihrer Berufswahl unterstützt und ihre Bereitschaft für die
Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeitnehmertätigkeit wird
geweckt und gefördert. Darüber hinaus verfolgen
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen das Ziel, die
Persönlichkeit der jungen Menschen zu stabilisieren.
Wenn für eine Aus- oder Weiterbildung die notwendigen Fähigkeiten in Orientierung und Mobilität, in Kommunikationstechniken und lebenspraktischen Fertigkeiten nicht ausreichen, ist hier ein spezifisches Training möglich.
Wenn man zur Vorbereitung auf eine Weiterbildung noch wichtige Basisqualifikationen braucht, zum Beispiel Sach-, Lern- und Sozialkompetenzen oder wenn im Einzelfall eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung nicht oder noch nicht möglich ist, kann die Agentur für Arbeit Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt fördern.
Außer diesen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gibt es noch kürzere und gezielte Lehrgänge, um eine Entscheidung bei der Berufswahl abzusichern: Die Abklärung der beruflichen Eignung und die Arbeitserprobung.
In Deutschland gilt derjenige als "blind", der
auf seinem besseren Auge eine Sehschärfe von weniger als 2
Prozent hat bzw. dessen Gesichtsfeld kleiner als 5 Grad
ist. Die deutsche Definition von Blindheit ist relativ eng
gefasst. Z.B. in den USA gilt man mit weniger als 10 Prozent
Sehschärfe bereits als gesetzlich "blind".
Von allen Menschen, die in Deutschland als blind eingestuft
sind, haben etwa 5 Prozent überhaupt keinen Sehrest,
können also auch nicht hell und dunkel unterscheiden.
Späterblindete Menschen, die nicht mehr hell und dunkel
unterscheiden können, "sehen" verschiedene
Nuancen von grau. Man kann nur dann
Dunkelheit als Schwärze wahrnehmen, wenn man auch
weiß wahrnehmen kann. Blinde Menschen sehen also nicht,
wie viele annehmen, ständig schwarz. Geburtsblinde Menschen
ohne Hell-Dunkel-Wahrnehmung sehen gar nicht, weil für sie
die Dimension "Sehen" nie eine Bedeutung hatte.
Einige blinde Menschen können Gegenstände aus der Entfernung
sehen, aber nur, wenn sie sich zentral vor ihren Augen
befinden. D. h. sie sind
unfähig, diesen Gegenstand zu sehen, wenn er im rechten
oder linken Seitenbereich oder unteren und oberen Gesichtsfeld
liegen. Sie leiden, anders ausgedrückt, an
Gesichtsfeldeinschränkung oder dem so genannten
Röhrengesichtsfeld.
Ein blinder Mensch entscheidet sich aus freien Stücken für einen Blindenführhund. Zurzeit gibt es in Deutschland etwa 2500 Blindenführhunde. Es entscheiden sich nicht so viele blinde Menschen für einen Führhund, da er, wie jeder Hund, täglich Auslauf, Zuwendung und Pflege braucht. Wer aber einen Führhund möchte, sucht sich eine Führhundschule aus und schickt einen Kostenvoranschlag an seine Krankenkasse. Zurzeit bekommt man dann (oft nach Einlegung von Widerspruch) eine Bewilligung zur Kostenübernahme. Ein Führhund führt um Hindernisse herum bzw. bleibt vor Treppen und Bordsteinen stehen. Er reagiert auf Kommandos wie "Weg links", "Such den Eingang" etc. Häufig gegangene Wege kennt der Hund auswendig und läuft sie auch ohne Kommandos. Der blinde Hundehalter muss immer "Chef" des Gespanns bleiben, muss wissen, wo er sich ungefähr befindet und wo er hin will. Blindenführhundhalter schwören in aller Regel auf dieses "Hilfsmittel auf vier Pfoten", weil der Hund ihnen wesentlich mehr Mobilität, Geschwindigkeit und positiven Kontakt zu Mitmenschen ermöglicht. Der Führhund darf fast überall mitkommen: ins Kino oder Theater, in den Supermarkt, zum Arzt, in die Passagierkabine im Flugzeug, in die Uni oder an den Arbeitsplatz etc. Die psychologische Rückendeckung durch den Hundekumpel, der immer dabei ist, ist nicht zu unterschätzen. Wenn ein Hund nicht krank wird, kann er fast 10 Jahre als Führhund arbeiten. Die Hunde machen ihre Arbeit gern und sind stolz auf ihren Job. Sie sind aber keine Maschinen und machen wie andere Hunde auch mal Unsinn, haben plötzlich vor etwas Angst oder einfach mal einen schlechten Tag.
Zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen z.B. (Haushaltshilfen, Vorlesehilfen, Begleitung, Hilfsmittel etc.) bekommen blinde Menschen unabhängig von ihrem Einkommen ein so genanntes Landesblindengeld, das je nach Bundesland zwischen etwa 220 und 500 Euro beträgt. Blinde Menschen haben eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der "Behinderung 100".
Blinde Menschen haben zu allen Zeiten und in allen Kulturen Stöcke benutzt, um ihren Weg abzutasten. Der weiße Langstock in seiner jetzigen Form und Funktion ist aber eine relativ junge Erfindung. Mit der Zunahme des Autoverkehrs musste der Stock Signalfunktion erhalten, um sehende Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf blinde Fußgänger aufmerksam zu machen. Aus diesem Grund hat der Stock die Farbe weiß erhalten. Die durchgreifende Idee dazu hatte die Gräfin Guily Herbemont im Jahre 1931 in Paris. Mit gebührender öffentlicher Aufmerksamkeit überreichte sie 100 weiße Stöcke an blinde Franzosen. Am 15. Oktober 1964 überreichte der damalige US Präsident Johnson blinden Amerikanern ebenfalls weiße Langstöcke. Diese Aktion gilt als der Beginn eines systematischen Trainings in Orientierung und Mobilität mit Hilfe des Langstocks. Seither wird der 15. Oktober weltweit als "Tag des weißen Stockes" begangen. An diesem Tag machen die Blinden- und Sehbehindertenverbände mit zahlreichen Aktionen auf ihre Anliegen aufmerksam.
Die Blindenschrift/Punktschrift wurde Anfang des 19.Jahrhunderts von dem blinden Franzosen Louis Braille entwickelt. Die Schrift besteht aus erhabenen Punktekombinationen, die mit den Fingerkuppen gelesen werden können. Blinde Kinder lernen diese Schrift von Anfang an in der Schule. Sie können damit dann ebenso schnell schreiben und lesen wie sehende Schüler mit der Schrift der Sehenden. Für spät erblindete Menschen ist es sehr mühsam, die Punktschrift zu lernen. Wenn man noch jung genug ist und der Tastsinn in den Fingern nicht beeinträchtigt ist, braucht man ungefähr ein Jahr, um ein wirklicher Punktschriftnutzer zu werden. Auf Grund der Überzahl der spät erblindeten Menschen können nur etwa 20 Prozent aller blinden Menschen in Deutschland Punktschrift lesen. Punktschriftbücher brauchen etwa 30 bis 50 Mal soviel Platz wie ein Buch in Schwarzdruck. Es ist also nahezu unmöglich, den Brockhaus als Punktschriftausgabe zu Hause im Regal unterzubringen.
Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen nutzen besondere Techniken zur Kommunikation, zur Orientierung und in der täglichen Lebenspraxis. Wenn diese Fähigkeiten und Fertigkeiten für Ausbildung und Beruf noch nicht ausreichen, kann durch die Agentur für Arbeit oder einen anderen Kostenträger eine spezielle Grundausbildung gefördert werden. Diese Ausbildung umfasst das Training der Kommunikationstechniken, der Orientierung und Mobilität sowie der lebenspraktischen Fähigkeiten. Die Grundausbildung dauert bis zu einem Jahr.
Als Braillezeile (oder
Braille-Display) bezeichnet man
eine PC-Komponente, die Bildschirminformationen für
Blinde als Braillezeichen taktil
wahrnehmbar macht. Zusätzliche Bedienungstasten erleichtern
die Orientierung auf dem Bildschirm, z.B. die Nachführung
des Cursors und die mausfreie
Bedienung des PC. Meist ist die
Braillezeile eine vor der Tastatur
angeordnete Leiste, auf der die Buchstaben der aktuellen
Bildschirmzeile als piezoelektronisch
erzeugte Braillezeichen fortlaufend
verzögerungsfrei dargestellt werden.
Auf den bis zu 80 Modulen der
Braillezeile können 6- oder auch
8-Punkt-Zeichen dargestellt werden, und bei vielen
BRZ
ist ein schneller Wechsel zwischen Vollschrift- und
Kurzschrift-Darstellung möglich. Die Umsetzung von Menüs
und grafischen Elementen des Bildschirms in
Braillezeichen erfolgt über einen
Screen Reader, der gleichzeitig auch
eine Sprachausgabe steuern kann.
Für blinde und sehbehinderte Menschen stellt der
Computer ein wesentliches Hilfsmittel
dar, das in vielen Fällen erst eine berufliche oder soziale
Teilhabe ermöglicht. In zahlreichen Unternehmen und Behörden
sind sie die ersten Mitarbeiter gewesen, die in den 80er
und 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit
Personalcomputern an ihren Arbeitsplätzen ausgestattet
wurden.
Für sehbehinderte Menschen gibt es die Möglichkeit, den
Bildschirminhalt zu vergrößern bzw. kontrastreich
darzustellen. Für blinde Menschen gibt es
Software, die den Bildschirminhalt in
synthetische Sprache umsetzt oder ihn zusätzlich auf einer
Braillezeile in Punktschrift ausgibt.
Während sehbehinderte Menschen mit ihren Hilfsmitteln auch
auf grafische Darstellungen und Informationen zurückgreifen
können, sind diese für blinde Menschen nicht zugänglich.
Es sei denn, eine Software oder
eine Web-Seite wurde barrierefrei programmiert. Eine
barrierefreie Webseite kann durchaus Animationen,
Filmsequenzen etc. enthalten,
entscheidend ist, dass diese dann mit einem Alternativtext
hinterlegt sind. Insbesondere im Internet sind viele
Webseiten leider jedoch so gestaltet, dass sie für blinde
Menschen nicht nutzbar sind.
Eignungsfeststellungsmaßnahmen dienen der Klärung der individuellen Voraussetzungen bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 4 SGB IX). Ziel dieser Maßnahmen ist es, gemeinsam mit dem behinderten Menschen ohne feststehendem Berufsziel eine Berufswegplanung zur erarbeiten. Hierbei werden Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeiten des behinderten Menschen sowie die Lage und Entwicklung auf dem Ausbildungsmarkt und Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Art und Dauer der Eignungsfeststellungsmaßnahme werden mit dem behinderten Menschen im Einzelfall durch den zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6 Abs.1 SGB IX) festgelegt.
Arbeitgeber können von der Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie einen behinderten Menschen beschäftigen und dadurch eine Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden wird.
Eines der wichtigsten Ziele des Schwerbehindertenrechts
(Teil 2 SGB IX) ist es, die Einstellung möglichst vieler
schwer behinderter Menschen durch private und öffentliche
Arbeitgeber zu erreichen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie
Arbeitsplätze, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit
gemeldeten schwer behinderten Menschen, besetzt werden
können. Dabei soll, um diese Prüfung effektiv und
nachprüfbar zu machen, die Schwerbehindertenvertretung
beteiligt werden (§ 81 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 95 SGB IX).
Finanzielle Leistungen: Das SGB IX fördert durch verschiedene
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Einstellung
von schwer behinderten Menschen. Zum einen sind die
finanziellen Leistungen an Arbeitgeber zur
"Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für
schwer behinderte Menschen" und die
"Leistungen zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben"
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu nennen (§ 102 Abs. 3
Nr. 2 SGB IX, §§ 15 - 27 SchwbAV).
Ferner sehen Landessonderprogramme zusätzliche - von den
Integrationsämtern finanzierte - Lohnkostenzuschüsse für
die Einstellung vor (vgl. § 104 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 16
SchwbAV). Diese Landessonderprogramme setzen z.B.
hinsichtlich der zu fördernden Personengruppe sowie
bei Höhe und Dauer der Förderung regional unterschiedliche
Schwerpunkte.
Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Zuschüsse oder Darlehen für die Schaffung neuer behindertengerechter Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten. Neben diesen spezifischen Leistungen nach dem SGB IX kommen bei der Neueinstellung schwer behinderter Menschen auch die allgemeinen Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III in Betracht (Arbeitsförderung); siehe Leistungsübersicht, PDF-Dokument 1,5 MB; vgl. auch Eingliederungszuschüsse, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Probearbeitsverhältnisse: Auch hier wird die Einstellung schwer behinderter Menschen besonders gefördert. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ein flächendeckendes Netz von Rehabilitationseinrichtungen. Davon ist ein kleiner Teil auf die besonderen Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen spezialisiert., d. h. sie verfügen über das Knowhow, das zur fach- und sachgerechten Rehabilitation blinder und sehbehinderter Menschen erforderlich ist. Im "Netzwerk berufliche Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen" (NBT) haben sich solche Spezialeinrichtungen zusammengeschlossen, die über dieses Knowhow verfügen.
Mit einem PC-Großschrift-Programm wird mit wählbarer Vergrößerung ein Ausschnitt des Bildschirms dargestellt. Während dabei früher nur die kleinen "Pixel" vergrößert und damit vergröbert wurden, gibt es heute eine Kantenglättung für starke Vergrößerungen, eine optionale Farbumgestaltung und, z.B. mittels eines zusätzlichen Screen Readers, weitergehende Umgestaltungsmöglichkeiten des Bildschirminhalts.
Die berufliche Erstausbildung ist die wesentliche
Voraussetzung für die berufliche Eingliederung und Teilhabe,
insbesondere für blinde und sehbehinderte junge Menschen.
Ziel der beruflichen Erstausbildung ist die möglichst
vollständige und dauerhafte Eingliederung im allgemeinen
Arbeitsmarkt. Dabei sind individuell Neigung, Eignung und
Leistungsfähigkeit der jungen Menschen sowie die
Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 31 Abs. 1 SGB III).
In den meisten Fällen der beruflichen Ersteingliederung
behinderter Menschen ist die Bundesagentur für Arbeit
(Agentur für Arbeit) zuständiger Rehabilitationsträger
und damit das SGB III (Arbeitsförderung) anzuwenden.
Hier sind besonders die §§ 19 und 97 - 115 SGB III zu
beachten.
Die Berufsberatung und Berufsorientierung von behinderten
Menschen ist ein zentraler Teil des umfassenden
Beratungsauftrags der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn aufgrund einer Behinderung besondere Leistungen notwendig
sind, ist eine berufliche Erstausbildung in einem
Berufsbildungswerk oder einer sonstigen Einrichtung möglich.
Die Ausbildung erfolgt in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen
oder nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte
Menschen - wie bei einer betrieblichen Berufsausbildung.
Berufsbildungswerke für blinde und sehbehinderte junge Menschen
sind auf die besonderen Belange Sehgeschädigter eingestellt Der
praktische und theoretische Unterricht erfolgt in kleinen Gruppen
durch qualifizierte Ausbilder, Meister und Lehrkräfte. Für eine
ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Versorgung stehen
Fachdienste zur Verfügung. Außerdem gibt es Freizeit- und
Sportangebote. Diejenigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das
Berufsbildungswerk nicht von ihrer Wohnung aus täglich erreichen
können, haben die Möglichkeit, im Wohnheim des Berufsbildungswerkes
zu wohnen.
Beratung, Vermittlung und Förderung:
Die berufliche Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder einer
sonstigen Einrichtung kann durch Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben gefördert werden. Das
Reha-Team der Agentur für Arbeit berät über
die Möglichkeiten und Voraussetzungen.
Die Auszubildenden erhalten ein Ausbildungsgeld. Außerdem
werden Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung
bezahlt. Kosten für die Ausbildung, die Verpflegung, das Wohnen im
Internat und Familienheimfahrten werden übernommen.