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Begriffe A - E

Agentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erfüllt für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Zur Erfüllung dieser Dienstleistungsaufgaben steht bundesweit ein flächendeckendes Netz von Arbeitsagenturen und Geschäftsstellen zur Verfügung. Neben vielen andern Aufgaben gehört die Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung zum Kerngeschäft.

Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind die Stellen, die im Verhältnis zum einzelnen Bürger vor allem die Aufgaben der Arbeitsförderung wahrnehmen. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach SGB IX i.V.m. SGB III.
Berufliche Integration schwer behinderter Menschen: Hier ergeben sich für die Agenturen für Arbeit zusätzliche Aufgaben. Nach § 104 SGB IX sind dies u. a.:

  • Berufsberatung
  • Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwer behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt; das gilt auch für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen.
  • Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwer behinderten Menschen.
  • Förderung der Teilhabe schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen.
  • Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme.
  • Durchführung des Anzeigeverfahrens (vgl. Ausgleichsabgabe).
  • Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht.
  • Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 1 und 2 SGB IX).
  • Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen und ihre Anerkennung.

Zur Durchführung dieser Aufgaben sind bei den Agenturen für Arbeit besondere Vermittlungsstellen für schwer behinderte Menschen eingerichtet. Zuständig ist jeweils die Vermittlungsstelle der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der schwer behinderte Mensch seinen Wohnort hat. Die Arbeitsverwaltung kann Arbeitsuchende, wenn dies unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes für die Arbeitsvermittlung notwendig erscheint, mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen bzw. begutachten lassen.

Arbeitsassistenz

Seit dem 1. Oktober 2000 haben schwer behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Integrationsämtern im Rahmen der begleitenden Hilfen einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz. Damit haben Menschen, die zur Ausübung einer Beschäftigung auf eine berufsbegleitende Unterstützung angewiesen sind, eine sichere Rechtsposition, die oftmals erst die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme schafft. Mit dem SGB IX sind diese Regelungen erweitert worden. Nunmehr haben schwer behinderte Menschen einen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gegenüber den Trägern der beruflichen Rehabilitation. Das bedeutet, dass in solchen Fällen seit dem 1. Juli 2001 zunächst die Rehabilitationsträger für die Dauer von bis zu drei Jahren leistungspflichtig sind. Wenn eine Arbeitsassistenz über drei Jahre hinaus notwendig ist, übernehmen die Integrationsämter zur Erhaltung des Arbeitsplatzes die notwendigen Kosten. Um einen Trägerwechsel oder einen Wechsel der Assistenzkraft für den behinderten Menschen möglichst zu vermeiden, wird die Leistung von Beginn an durch das Integrationsamt ausgeführt. Besteht kein Anspruch gegenüber einem Rehabilitationsträger, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist das Integrationsamt von Anfang an zuständig.

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM)

Unter Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen versteht man ein von der Agentur für Arbeit gefördertes Arbeitsvorhaben, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem grundsätzlich zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung überhaupt nicht oder erst später ausgeführt würden. Die Einzelheiten der Förderung von ABM sind im SGB III (§§ 260 - 271) geregelt.
ABM-Träger: Die Agentur für Arbeit führt ABM nicht selbst durch, sie bedient sich hierzu sog. Träger, z.B. der Wohlfahrtsverbände. Diese erhalten von der Agentur für Arbeit förderungsbedürftige Arbeitnehmer zugewiesen. Ziel ist es, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen. Vorrangig sind Maßnahmen zu fördern, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der der Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden.
Zuweisung von Teilnehmern: Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige Arbeitnehmer einer ABM zuweisen. Ein Arbeitnehmer ist förderungsbedürftig, wenn er arbeitslos ist und allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen kann. Ferner muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen erfüllen (z.B. Arbeitslosengeld). Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen nicht, kann die Agentur für Arbeit dennoch die Förderungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern, z.B. eines behinderten Menschen, feststellen, wenn dieser wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nur durch die Zuweisung in eine ABM beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden kann. Bei der Teilnahme eines schwer behinderten Menschen (im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX) an einer ABM werden auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz erstattet. Schwerbehinderte ABM-Teilnehmer können grundsätzlich Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erhalten, z.B. technische Arbeitshilfen.

Arbeitserprobung

Die Arbeitserprobung dient der Abklärung der beruflichen Eignung und Auswahl von erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 4 SGB IX).
Ziel der Arbeitserprobung ist es, gemeinsam mit dem behinderten Menschen bei feststehendem Berufsziel Zweifelsfragen in Bezug auf die konkreten Anforderungen der Aus- oder Weiterbildung bzw. des Arbeitsplatzes zu klären. Der behinderte Mensch soll sich selbst in der Arbeitswelt erproben, seine Leistungsfähigkeit soll getestet werden. Ein fester zeitlicher Rahmen ist für die Arbeitserprobung nicht vorgesehen. Art und Dauer der Arbeitserprobung wird mit dem behinderten Menschen im Einzelfall durch den zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 SGB IX) festgelegt.

Ausbildungserleichterungen

Bei einer beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung sind für behinderte Menschen verschiedene Ausbildungserleichterungen möglich, um Nachteile der Behinderung auszugleichen. Zum Beispiel:

  • eine Verlängerung der Ausbildungszeit bei anerkannten Ausbildungsberufen
  • Hilfen und Erleichterungen bei der Prüfung, zum Beispiel durch eine längere Bearbeitungszeit, zusätzliche Erklärungen, spezielle Prüfungsunterlagen für blinde Menschen oder Unterstützung durch einen Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Menschen
  • die gesamte Ausbildung kann nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen absolviert werden

Ausbildungserleichterungen werden mit der zuständigen Kammer vereinbart. Für solche Fragen stehen auch die Ausbildungsberater der Kammern zur Verfügung.
Während einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung stehen ausbildungsbegleitende Hilfen zur Verfügung. Wenn eine Behinderung umfassende Hilfen erfordert, kann durch das Reha-Team der Agentur für Arbeit eine Aus- oder Weiterbildung in einer Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation gefördert werden. Weitere Informationen bieten die Empfehlungen vom Bundesinstitut für Berufsbildung.

Ausbildung, Beruf und Chancen

Dieses Programm der Bundesagentur für Arbeit bietet Informationen für junge Menschen vor der Berufswahl und für Erwachsene, die neue Perspektiven im Beruf suchen. Es informiert über Service und Leistungen der Agentur für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Berufswahl: Wer hilft und wie kann ich selbst aktiv werden?
Orientierung: Wie kann ich mich informieren und mir Klarheit verschaffen?
Beratung und Vermittlung: Was bietet der Service des Reha-Teams von der Agentur für Arbeit?
Bewerbung und Vorstellung: Wie bewerbe ich mich um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz?
Förderung und Leistungen: Wie wird die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert?
Die "Ausgabe C" von "Ausbildung, Beruf und Chance" ist auf die besonderen Fragestellungen blinder und hochgradig sehbehinderter junger Menschen abgestellt. Sie enthält Informationen in Brailleschrift und auf CD.

Ausbildungszuschuss (AZ)

Arbeitgeber, die einen behinderten Menschen ausbilden, können von der Agentur für Arbeit einen Ausbildungszuschuss erhalten. Er beträgt maximal 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung die im letzten Ausbildungsjahr gezahlt wird. In Ausnahmefällen auch bis zu 100 Prozent.
Der Ausbildungszuschuss ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Außergewöhnliche Belastungen

Bei der Beschäftigung schwer behinderter Menschen kann dem Arbeitgeber im Einzelfall ein personeller und/oder finanzieller Aufwand entstehen, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet. Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sieht vor, dass das Integrationsamt dem Arbeitgeber im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren kann (§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2e SGB IX und § 27 SchwbAV).

Ausgleichsabgabe

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwer behinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 71 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:

  • 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3% bis unter 5%
  • 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2% bis unter 3%
  • 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2%

Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen: Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwer behinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat weiterhin 105 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 105 Euro wenn sie nur 1 Pflichtplatz besetzen, und 180 Euro, wenn sie keinen schwer behinderten Menschen beschäftigen.
Erhebung der Ausgleichsabgabe: Zuständig ist das Integrationsamt (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), ebenso für die Verwendung. Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sog. Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sog. Antriebsfunktion).

Barrierefreiheit, Barrierefreie Gestaltung

Barrierefreie Gestaltung bezieht sich neben dem freien Zugang zur Information und Kommunikation auch auf den Bereich der Verkehrsraumgestaltung.
Taktile Leitstreifen, z.B. auf Bahnhöfen, akustische Ampelanlagen, Ansagen in Bussen, Bahnen, Fahrstühlen etc. sind ausgesprochen sinnvolle Hilfen für blinde Menschen. Für sehbehinderte Menschen ist eine kontrastreiche Gestaltung des öffentlichen Raumes, wie z.B. weiße Streifen auf Stufen, Bahnsteigen etc. sehr hilfreich. Weiterführende Informationen zum barrierefreien Planen und Bauen enthalten die DIN Normen 18024 -1 und 18024-2.

Behindertengleichstellungsgesetze

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Bundes ist seit dem 27.04.2002 in Kraft. Sein Ziel ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen (vgl. § 1 BGG).
Barrierefreiheit ist das Kernstück des Gesetzes. Mit der Verpflichtung zur Barrierefreiheit trägt das BGG dem Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes Rechnung: Die Träger öffentlicher Gewalt dürfen behinderte und nicht behinderte Menschen nicht ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandeln und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. § 7 Abs. 2 BGG).
Barrierefreiheit bedeutet, dass alle gestalteten Lebensbereiche für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen (vgl. § 4 BGG). Unter gestalteten Lebensbereichen sind u. a. bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen zu verstehen.
Zur Barrierefreiheit tragen bei: z.B. Publikationen in einfacher Sprache für Menschen mit geistiger Behinderung, die Beseitigung räumlicher Barrieren für Menschen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die Kommunikation mittels Gebärdensprachdolmetscher. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache zu (vgl. § 6 BGG).
Inhaltliche Schwerpunkte des BGG sind u. a.:

  • Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
  • Herstellung von Barrierefreiheit in Verwaltungsverfahren von Bundesbehörden
  • Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
  • Barrierefreie Gestaltung von Informationstechnik (z.B. barrierefreie Gestaltung von Webseiten nach der BITV)
  • Erleichterungen bei Bundestags- und Europawahlen (z.B. durch barrierefreie Wahllokale und Stimmzettelschablonen)

Zielvereinbarungen: Zur Herstellung von Barrierefreiheit dient das mit dem BGG geschaffene neue Instrument der Zielvereinbarung. So können, wenn rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit fehlen, Vereinbarungen zwischen Verbänden und Unternehmen geschlossen werden, die den Beteiligten ermöglichen, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen.

Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist eine Aufgabe des Integrationsamtes. Sie soll bewirken, dass schwer behinderte Arbeitnehmer:

  • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken
  • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einsetzen und entwickeln können
  • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die notwendige psychosoziale Betreuung schwer behinderter Menschen durch Integrationsfachdienste und die Unterstützung der Schwerbehindertenvertretungen und der betrieblichen Integrationsteams.

Leistungen an schwer behinderte Menschen

Persönliche Hilfen: Beratung und Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten oder Problemen am Arbeitsplatz.
Finanzielle Leistungen: Technische Arbeitshilfen, Kraftfahrzeughilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes, Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, Wohnungshilfen, Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, Hilfen für eine notwendige Arbeitsassistenz.

Leistungen an den Arbeitgeber

Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwer behinderter Menschen, z.B. Beratung bei der Auswahl geeigneter Arbeitsplätze und der behindertengerechten Gestaltung.
Finanzielle Leistungen zur behindertengerechten Gestaltung neuer und vorhandener Arbeitsplätze, finanzielle Zuschüsse bei außergewöhnlichen Belastungen die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwer behinderter Menschen verbunden sind.

Benachteiligungsverbot

Arbeitgeber dürfen schwer behinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (§ 81 Abs. 2 SGB IX). Dieses Benachteiligungsverbot bezieht sich auf Vereinbarungen oder Maßnahmen und betrifft hier insbesondere die Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses (Einstellung eines schwer behinderten Menschen), das berufliche Fortkommen, die Erteilung von Weisungen (Direktionsrecht) oder die Kündigung.

Beratung und Vermittlung

Für behinderte Menschen ist das Reha-Team der Agentur für Arbeit erster Ansprechpartner in allen Fragen von Ausbildung, Weiterbildung und Beruf. Es bietet einen individuellen und umfassenden Service zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das Reha-Team wird in seiner Arbeit unterstützt durch die Fachdienste der Agentur für Arbeit. Auf dem Weg in Ausbildung und Beruf stehen für behinderte Menschen noch weitere Fachdienste und Hilfen zur Verfügung. Bei der Vermittlung in eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nutzt das Reha-Team bei Bedarf auch spezielle Vermittlungs-Services.

Beratender Ausschuss für behinderte Menschen

Bei jedem Integrationsamt sowie bei der Bundesagentur für Arbeit gibt es einen Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen. Ihm gehören u. a. Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber sowie der Behindertenverbände an.
Beim Integrationsamt hat der Ausschuss nach § 103 SGB IX die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben zu fördern und bei der Vergabe der Ausgleichsabgabe mitzuwirken. Der Ausschuss der Bundesagentur für Arbeit wirkt nach § 105 SGB IX bei der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben unterstützend mit.

Berufliche Situation, in welchen Berufen sind blinde und sehbehinderte Menschen tätig?

Wie bei nicht behinderten Menschen auch, hängen die beruflichen Möglichkeiten blinder Menschen von dem erreichten Schulabschluss ab.
Blinde und sehbehinderte Menschen mit zusätzlichen Einschränkungen (z.B. Lernbehinderungen) bzw. mit niedriger schulischer Qualifikation arbeiten auch heute noch in Werkstätten als Bürstenmacher, Besenbinder oder Korbflechter.
Blinde Menschen mit mittlerer schulischer Qualifikation werden vorwiegend im Bereich Bürokommunikation ausgebildet. Sie arbeiten als Telefonisten, Schreibkräfte, Sachbearbeiter, Kaufmann bzw. Kauffrau für Bürokommunikation, IT-Spezialisten aber auch als Masseur oder Physiotherapeut.
Blinde und sehbehinderte Menschen, die sich für ein Studium entscheiden, studieren insbesondere Sozialwesen, Lehramt, Psychologie, Jura, Fremdsprachen, Betriebswirtschaft etc. Sie arbeiten als Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Lehrer, Psychologen, Übersetzer, Richter und Anwälte, Journalisten etc.
Menschen, die erst während ihrer Berufstätigkeit erblinden, können nur selten in ihrem alten Beruf bleiben. Sie können entweder umgeschult werden oder gehen in Erwerbsunfähigkeitsrente.
Nur etwa 30 Prozent der blinden Menschen im erwerbsfähigen Alter haben einen festen bezahlten Arbeitsplatz. 70 Prozent der blinden Menschen im erwerbsfähigen Alter sind entweder in Ausbildung, erwerbsunfähig berentet, arbeitslos, Sozialhilfeempfänger oder Hausfrauen bzw. -männer.

Berufsbildungswerk (BBW)

Die Berufsbildungswerke in Chemnitz, Soest und Stuttgart bieten blinden und sehbehinderten jungen Menschen die Möglichkeit, eine berufliche Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu absolvieren. Die Ausbildung erfolgt in anerkannten Ausbildungsberufen (§ 4 BBiG) oder nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen (§ 66 BBiG) - wie bei einer betrieblichen Berufsausbildung. Zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung werden sog. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) sowie Blindentechnische Grundausbildungen (BTG) angeboten. Die Rechtsgrundlage bildet der § 102 des III. Sozialgesetzbuches. Kostenträger ist in der Regel die Agentur für Arbeit.

Die Berufsbildungswerke für blinde und sehbehinderte Menschen bieten Berufsausbildungen an, die erfahrungsgemäß erfolgreich von Menschen mit Seheinschränkungen ausgeübt werden können. Darüber hinaus sind sie hinsichtlich ihrer Fachdienste (Hilfsmittelberatung, Unterweisung in Orientierung und Mobilität, Lebenspraktische Fähigkeiten etc.) auf die Erfordernisse dieses Personenkreises eingestellt. Hilfsmittelausstattung sowie Methodik und Didaktik tragen den Erfordernissen blinder und sehbehinderter Menschen Rechnung. Der praktische und theoretische Unterricht erfolgt durch qualifizierte Ausbilder, Meister und Lehrkräfte. Die Einrichtungen verfügen über eigene Förder-Berufsschulen sowie Wohnheime für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit sozialpädagogischem Fachpersonal.
Die Berufsbildungswerke für blinde und sehbehinderte Menschen bieten auch Beratung und Unterstützung zur wohnortnahen Rehabilitation. Dabei arbeiten sie mit Betrieben eng zusammen.

Berufsförderungswerk (BFW)

Wenn aufgrund einer Behinderung besondere Hilfen notwendig sind, kann eine Weiterbildung in einem Berufsförderungswerk oder einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation absolviert werden.
Die Berufsförderungswerke sind behinderungsgerecht gestaltet. Der praktische und theoretische Unterricht erfolgt durch qualifizierte Ausbilder, Meister und Lehrkräfte. Für eine ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Versorgung stehen Fachdienste zur Verfügung. Außerdem gibt es Freizeit- und Sportangebote. Meist wohnt man in einem Internat oder in einer Wohngruppe.
Berufsförderungswerke bieten zum Teil auch die Möglichkeit zur wohnortnahen Rehabilitation. Dabei arbeiten sie mit Betrieben eng zusammen.

Berufsvorbereitung

Berufsvorbereitung spielt sowohl bei der Berufswahl und beruflichen Ersteingliederung als auch bei der beruflichen Wiedereingliederung eine entscheidende Rolle. Jungen Menschen dient die Berufsvorbereitung dazu, nach dem Besuch der allgemein bildenden Schule den Einstieg in Ausbildung und Beruf zu erleichtern und die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, wenn dies durch den bisherigen Schulbesuch nicht erreicht werden konnte. Für Erwachsene spielt die Berufsvorbereitung insbesondere dann eine Rolle, wenn sie zum Beispiel durch Unfall oder Krankheit ihren bisherigen Beruf oder ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können und vor einer Um- oder Neuorientierung stehen. Es steht ein differenziertes Angebot an berufsvorbereitenden Maßnahmen zur Verfügung, um dem individuellen Förderbedarf gerecht zu werden. Im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) bzw. Berufsgrundschuljahr (BGJ) lernt man praktische Arbeiten in verschiedenen Berufsbereichen kennen, und man besucht den Unterricht der Berufsschule. Bei guten Leistungen kann der Hauptschulabschluss erreicht werden.

Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

Das BVJ wird an beruflichen Schulen angeboten und soll gezielt auf eine Ausbildung und Arbeit vorbereiten.

Berufsgrundschuljahr (BGJ)

Das BGJ wird an beruflichen Schulen angeboten und soll gezielt auf eine Ausbildung und Arbeit vorbereiten. Die Aufnahme setzt den Hauptschulabschluss voraus. Jugendliche ohne Hauptschulabschluss können die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr besuchen und damit den Hauptschulabschluss erwerben.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)

In manchen Fällen ist vor der Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit noch eine gezielte Vorbereitung notwendig, damit der Start in Ausbildung und Beruf erfolgreich verlaufen kann. Hierzu gibt es berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit. Diese können durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert und mit einem Betriebspraktikum verbunden werden.
Sie haben das Ziel, junge Menschen auf eine Berufsausbildung und Arbeit vorzubereiten, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen. Es werden wichtige berufliche Qualifikationen vermittelt. Während der Maßnahme besucht man auch den Unterricht der Berufsschule. Junge Menschen, die eine Ausbildung anstreben, werden in ihrer Berufswahl unterstützt und ihre Bereitschaft für die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeitnehmertätigkeit wird geweckt und gefördert. Darüber hinaus verfolgen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen das Ziel, die Persönlichkeit der jungen Menschen zu stabilisieren.

Blindentechnische und vergleichbare Grundausbildung

Wenn für eine Aus- oder Weiterbildung die notwendigen Fähigkeiten in Orientierung und Mobilität, in Kommunikationstechniken und lebenspraktischen Fertigkeiten nicht ausreichen, ist hier ein spezifisches Training möglich.

Rehabilitations-Vorbereitungslehrgänge

Wenn man zur Vorbereitung auf eine Weiterbildung noch wichtige Basisqualifikationen braucht, zum Beispiel Sach-, Lern- und Sozialkompetenzen oder wenn im Einzelfall eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung nicht oder noch nicht möglich ist, kann die Agentur für Arbeit Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt fördern.

Außer diesen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gibt es noch kürzere und gezielte Lehrgänge, um eine Entscheidung bei der Berufswahl abzusichern: Die Abklärung der beruflichen Eignung und die Arbeitserprobung.

Blindheit

In Deutschland gilt derjenige als "blind", der auf seinem besseren Auge eine Sehschärfe von weniger als 2 Prozent hat bzw. dessen Gesichtsfeld kleiner als 5 Grad ist. Die deutsche Definition von Blindheit ist relativ eng gefasst. Z.B. in den USA gilt man mit weniger als 10 Prozent Sehschärfe bereits als gesetzlich "blind".
Von allen Menschen, die in Deutschland als blind eingestuft sind, haben etwa 5 Prozent überhaupt keinen Sehrest, können also auch nicht hell und dunkel unterscheiden. Späterblindete Menschen, die nicht mehr hell und dunkel unterscheiden können, "sehen" verschiedene Nuancen von grau. Man kann nur dann Dunkelheit als Schwärze wahrnehmen, wenn man auch weiß wahrnehmen kann. Blinde Menschen sehen also nicht, wie viele annehmen, ständig schwarz. Geburtsblinde Menschen ohne Hell-Dunkel-Wahrnehmung sehen gar nicht, weil für sie die Dimension "Sehen" nie eine Bedeutung hatte.
Einige blinde Menschen können Gegenstände aus der Entfernung sehen, aber nur, wenn sie sich zentral vor ihren Augen befinden. D. h. sie sind unfähig, diesen Gegenstand zu sehen, wenn er im rechten oder linken Seitenbereich oder unteren und oberen Gesichtsfeld liegen. Sie leiden, anders ausgedrückt, an Gesichtsfeldeinschränkung oder dem so genannten Röhrengesichtsfeld.

Blindenführhund

Ein blinder Mensch entscheidet sich aus freien Stücken für einen Blindenführhund. Zurzeit gibt es in Deutschland etwa 2500 Blindenführhunde. Es entscheiden sich nicht so viele blinde Menschen für einen Führhund, da er, wie jeder Hund, täglich Auslauf, Zuwendung und Pflege braucht. Wer aber einen Führhund möchte, sucht sich eine Führhundschule aus und schickt einen Kostenvoranschlag an seine Krankenkasse. Zurzeit bekommt man dann (oft nach Einlegung von Widerspruch) eine Bewilligung zur Kostenübernahme. Ein Führhund führt um Hindernisse herum bzw. bleibt vor Treppen und Bordsteinen stehen. Er reagiert auf Kommandos wie "Weg links", "Such den Eingang" etc. Häufig gegangene Wege kennt der Hund auswendig und läuft sie auch ohne Kommandos. Der blinde Hundehalter muss immer "Chef" des Gespanns bleiben, muss wissen, wo er sich ungefähr befindet und wo er hin will. Blindenführhundhalter schwören in aller Regel auf dieses "Hilfsmittel auf vier Pfoten", weil der Hund ihnen wesentlich mehr Mobilität, Geschwindigkeit und positiven Kontakt zu Mitmenschen ermöglicht. Der Führhund darf fast überall mitkommen: ins Kino oder Theater, in den Supermarkt, zum Arzt, in die Passagierkabine im Flugzeug, in die Uni oder an den Arbeitsplatz etc. Die psychologische Rückendeckung durch den Hundekumpel, der immer dabei ist, ist nicht zu unterschätzen. Wenn ein Hund nicht krank wird, kann er fast 10 Jahre als Führhund arbeiten. Die Hunde machen ihre Arbeit gern und sind stolz auf ihren Job. Sie sind aber keine Maschinen und machen wie andere Hunde auch mal Unsinn, haben plötzlich vor etwas Angst oder einfach mal einen schlechten Tag.

Blindengeld

Zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen z.B. (Haushaltshilfen, Vorlesehilfen, Begleitung, Hilfsmittel etc.) bekommen blinde Menschen unabhängig von ihrem Einkommen ein so genanntes Landesblindengeld, das je nach Bundesland zwischen etwa 220 und 500 Euro beträgt. Blinde Menschen haben eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der "Behinderung 100".

Blindenlangstock

Blinde Menschen haben zu allen Zeiten und in allen Kulturen Stöcke benutzt, um ihren Weg abzutasten. Der weiße Langstock in seiner jetzigen Form und Funktion ist aber eine relativ junge Erfindung. Mit der Zunahme des Autoverkehrs musste der Stock Signalfunktion erhalten, um sehende Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf blinde Fußgänger aufmerksam zu machen. Aus diesem Grund hat der Stock die Farbe weiß erhalten. Die durchgreifende Idee dazu hatte die Gräfin Guily Herbemont im Jahre 1931 in Paris. Mit gebührender öffentlicher Aufmerksamkeit überreichte sie 100 weiße Stöcke an blinde Franzosen. Am 15. Oktober 1964 überreichte der damalige US Präsident Johnson blinden Amerikanern ebenfalls weiße Langstöcke. Diese Aktion gilt als der Beginn eines systematischen Trainings in Orientierung und Mobilität mit Hilfe des Langstocks. Seither wird der 15. Oktober weltweit als "Tag des weißen Stockes" begangen. An diesem Tag machen die Blinden- und Sehbehindertenverbände mit zahlreichen Aktionen auf ihre Anliegen aufmerksam.

Blindenschrift / Punktschrift

Die Blindenschrift/Punktschrift wurde Anfang des 19.Jahrhunderts von dem blinden Franzosen Louis Braille entwickelt. Die Schrift besteht aus erhabenen Punktekombinationen, die mit den Fingerkuppen gelesen werden können. Blinde Kinder lernen diese Schrift von Anfang an in der Schule. Sie können damit dann ebenso schnell schreiben und lesen wie sehende Schüler mit der Schrift der Sehenden. Für spät erblindete Menschen ist es sehr mühsam, die Punktschrift zu lernen. Wenn man noch jung genug ist und der Tastsinn in den Fingern nicht beeinträchtigt ist, braucht man ungefähr ein Jahr, um ein wirklicher Punktschriftnutzer zu werden. Auf Grund der Überzahl der spät erblindeten Menschen können nur etwa 20 Prozent aller blinden Menschen in Deutschland Punktschrift lesen. Punktschriftbücher brauchen etwa 30 bis 50 Mal soviel Platz wie ein Buch in Schwarzdruck. Es ist also nahezu unmöglich, den Brockhaus als Punktschriftausgabe zu Hause im Regal unterzubringen.

Blindentechnische Grundausbildung

Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen nutzen besondere Techniken zur Kommunikation, zur Orientierung und in der täglichen Lebenspraxis. Wenn diese Fähigkeiten und Fertigkeiten für Ausbildung und Beruf noch nicht ausreichen, kann durch die Agentur für Arbeit oder einen anderen Kostenträger eine spezielle Grundausbildung gefördert werden. Diese Ausbildung umfasst das Training der Kommunikationstechniken, der Orientierung und Mobilität sowie der lebenspraktischen Fähigkeiten. Die Grundausbildung dauert bis zu einem Jahr.

Braille-Display, Braillezeile

Als Braillezeile (oder Braille-Display) bezeichnet man eine PC-Komponente, die Bildschirminformationen für Blinde als Braillezeichen taktil wahrnehmbar macht. Zusätzliche Bedienungstasten erleichtern die Orientierung auf dem Bildschirm, z.B. die Nachführung des Cursors und die mausfreie Bedienung des PC. Meist ist die Braillezeile eine vor der Tastatur angeordnete Leiste, auf der die Buchstaben der aktuellen Bildschirmzeile als piezoelektronisch erzeugte Braillezeichen fortlaufend verzögerungsfrei dargestellt werden.
Auf den bis zu 80 Modulen der Braillezeile können 6- oder auch 8-Punkt-Zeichen dargestellt werden, und bei vielen BRZ ist ein schneller Wechsel zwischen Vollschrift- und Kurzschrift-Darstellung möglich. Die Umsetzung von Menüs und grafischen Elementen des Bildschirms in Braillezeichen erfolgt über einen Screen Reader, der gleichzeitig auch eine Sprachausgabe steuern kann.

Computer

Für blinde und sehbehinderte Menschen stellt der Computer ein wesentliches Hilfsmittel dar, das in vielen Fällen erst eine berufliche oder soziale Teilhabe ermöglicht. In zahlreichen Unternehmen und Behörden sind sie die ersten Mitarbeiter gewesen, die in den 80er und 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit Personalcomputern an ihren Arbeitsplätzen ausgestattet wurden.
Für sehbehinderte Menschen gibt es die Möglichkeit, den Bildschirminhalt zu vergrößern bzw. kontrastreich darzustellen. Für blinde Menschen gibt es Software, die den Bildschirminhalt in synthetische Sprache umsetzt oder ihn zusätzlich auf einer Braillezeile in Punktschrift ausgibt. Während sehbehinderte Menschen mit ihren Hilfsmitteln auch auf grafische Darstellungen und Informationen zurückgreifen können, sind diese für blinde Menschen nicht zugänglich. Es sei denn, eine Software oder eine Web-Seite wurde barrierefrei programmiert. Eine barrierefreie Webseite kann durchaus Animationen, Filmsequenzen etc. enthalten, entscheidend ist, dass diese dann mit einem Alternativtext hinterlegt sind. Insbesondere im Internet sind viele Webseiten leider jedoch so gestaltet, dass sie für blinde Menschen nicht nutzbar sind.

Eignungsfeststellungsmaßnahmen, Berufliche Eignung

Eignungsfeststellungsmaßnahmen dienen der Klärung der individuellen Voraussetzungen bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 4 SGB IX). Ziel dieser Maßnahmen ist es, gemeinsam mit dem behinderten Menschen ohne feststehendem Berufsziel eine Berufswegplanung zur erarbeiten. Hierbei werden Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeiten des behinderten Menschen sowie die Lage und Entwicklung auf dem Ausbildungsmarkt und Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Art und Dauer der Eignungsfeststellungsmaßnahme werden mit dem behinderten Menschen im Einzelfall durch den zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6 Abs.1 SGB IX) festgelegt.

Einarbeitungszuschuss, Eingliederungszuschuss (EZ)

Arbeitgeber können von der Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie einen behinderten Menschen beschäftigen und dadurch eine Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden wird.

Einstellung eines schwer behinderten Menschen

Eines der wichtigsten Ziele des Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX) ist es, die Einstellung möglichst vieler schwer behinderter Menschen durch private und öffentliche Arbeitgeber zu erreichen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwer behinderten Menschen, besetzt werden können. Dabei soll, um diese Prüfung effektiv und nachprüfbar zu machen, die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden (§ 81 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 95 SGB IX).
Finanzielle Leistungen: Das SGB IX fördert durch verschiedene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Einstellung von schwer behinderten Menschen. Zum einen sind die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber zur "Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für schwer behinderte Menschen" und die "Leistungen zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben" aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu nennen (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX, §§ 15 - 27 SchwbAV).
Ferner sehen Landessonderprogramme zusätzliche - von den Integrationsämtern finanzierte - Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung vor (vgl. § 104 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 16 SchwbAV). Diese Landessonderprogramme setzen z.B. hinsichtlich der zu fördernden Personengruppe sowie bei Höhe und Dauer der Förderung regional unterschiedliche Schwerpunkte.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Zuschüsse oder Darlehen für die Schaffung neuer behindertengerechter Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten. Neben diesen spezifischen Leistungen nach dem SGB IX kommen bei der Neueinstellung schwer behinderter Menschen auch die allgemeinen Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III in Betracht (Arbeitsförderung); siehe Leistungsübersicht, PDF-Dokument 1,5 MB; vgl. auch Eingliederungszuschüsse, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Probearbeitsverhältnisse: Auch hier wird die Einstellung schwer behinderter Menschen besonders gefördert. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ein flächendeckendes Netz von Rehabilitationseinrichtungen. Davon ist ein kleiner Teil auf die besonderen Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen spezialisiert., d. h. sie verfügen über das Knowhow, das zur fach- und sachgerechten Rehabilitation blinder und sehbehinderter Menschen erforderlich ist. Im "Netzwerk berufliche Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen" (NBT) haben sich solche Spezialeinrichtungen zusammengeschlossen, die über dieses Knowhow verfügen.

Elektronische Schriftvergrößerung, Großschrift (nur für EDV-Monitor)

Mit einem PC-Großschrift-Programm wird mit wählbarer Vergrößerung ein Ausschnitt des Bildschirms dargestellt. Während dabei früher nur die kleinen "Pixel" vergrößert und damit vergröbert wurden, gibt es heute eine Kantenglättung für starke Vergrößerungen, eine optionale Farbumgestaltung und, z.B. mittels eines zusätzlichen Screen Readers, weitergehende Umgestaltungsmöglichkeiten des Bildschirminhalts.

Erstausbildung, Berufliche Ersteingliederung

Die berufliche Erstausbildung ist die wesentliche Voraussetzung für die berufliche Eingliederung und Teilhabe, insbesondere für blinde und sehbehinderte junge Menschen.
Ziel der beruflichen Erstausbildung ist die möglichst vollständige und dauerhafte Eingliederung im allgemeinen Arbeitsmarkt. Dabei sind individuell Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der jungen Menschen sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 1 SGB III). In den meisten Fällen der beruflichen Ersteingliederung behinderter Menschen ist die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) zuständiger Rehabilitationsträger und damit das SGB III (Arbeitsförderung) anzuwenden. Hier sind besonders die §§ 19 und 97 - 115 SGB III zu beachten. Die Berufsberatung und Berufsorientierung von behinderten Menschen ist ein zentraler Teil des umfassenden Beratungsauftrags der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn aufgrund einer Behinderung besondere Leistungen notwendig sind, ist eine berufliche Erstausbildung in einem Berufsbildungswerk oder einer sonstigen Einrichtung möglich. Die Ausbildung erfolgt in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen oder nach besonderen Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen - wie bei einer betrieblichen Berufsausbildung.
Berufsbildungswerke für blinde und sehbehinderte junge Menschen sind auf die besonderen Belange Sehgeschädigter eingestellt Der praktische und theoretische Unterricht erfolgt in kleinen Gruppen durch qualifizierte Ausbilder, Meister und Lehrkräfte. Für eine ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Versorgung stehen Fachdienste zur Verfügung. Außerdem gibt es Freizeit- und Sportangebote. Diejenigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Berufsbildungswerk nicht von ihrer Wohnung aus täglich erreichen können, haben die Möglichkeit, im Wohnheim des Berufsbildungswerkes zu wohnen.

Beratung, Vermittlung und Förderung: Die berufliche Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder einer sonstigen Einrichtung kann durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden. Das Reha-Team der Agentur für Arbeit berät über die Möglichkeiten und Voraussetzungen.
Die Auszubildenden erhalten ein Ausbildungsgeld. Außerdem werden Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung bezahlt. Kosten für die Ausbildung, die Verpflegung, das Wohnen im Internat und Familienheimfahrten werden übernommen.

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