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Begriffe K - N

Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu Nichtbehinderten einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat.
Schwerbehinderten Menschen können wegen ihrer Behinderung Nachteile auf dem Arbeitsmarkt drohen. Der besondere Kündigungsschutz soll diese Nachteile ausgleichen. Der besondere Kündigungsschutz führt nicht dazu, dass schwer behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht gekündigt werden kann. Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem bei den Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für:

  • Menschen, die das Versorgungsamt als schwer behindert anerkannt hat oder wenn die Behinderung offensichtlich ist.
  • Menschen, die die Agentur für Arbeit den schwer behinderten Menschen gleichgestellt hat.
  • Der besondere Kündigungsschutz gilt unter engen Bedingungen auch für Menschen, die noch keinen Schwerbehindertenausweis haben.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Diese Kündigungen beenden ein Arbeitsverhältnis. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Änderungskündigungen.

Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, wenn ein schwer behinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 6 Monate beschäftigt war. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch nicht, wenn ein schwer behinderter Mensch älter als 58 Jahre ist und nach der Kündigung eine Abfindung oder ähnliches bekommt.

Für den besonderen Kündigungsschutz gilt folgendes Verfahren:

  1. Zuerst stellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung. Dieser Antrag muss eine Begründung haben.
  2. Das Integrationsamt ermittelt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Fürsorgestellen den Sachverhalt und hört alle Beteiligten an:
    • den schwer behinderten Menschen,
    • die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber,
    • den Betriebsrat oder Personalrat,
    • die Schwerbehindertenvertretung.
    Die Anhörung kann schriftlich oder persönlich sein. Wenn es nötig ist, befragt das Integrationsamt oder die örtliche Fürsorgestelle Fachleute, wie zum Beispiel die Fachdienste oder Ärzte.
  3. In der Kündigungsverhandlung versuchen alle Beteiligten, eine Lösung zu finden. Das Integrationsamt will dabei in Zusammenarbeit mit der örtlichen Fürsorgestelle eine Einigung erreichen, mit der alle Beteiligten zufrieden sind.
  4. Wenn sich die Beteiligten nicht einigen, entscheidet das Integrationsamt über die Zustimmung zur Kündigung. Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und der schwer behinderte Mensch können gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Rechtsmittel einlegen.

Die gesetzliche Grundlage für den besonderen Kündigungsschutz finden Sie in §§ 85 bis 92 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX).

Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)

Wenn das Sehvermögen schlechter wird oder gar verloren geht, können die kleinsten Verrichtungen zum Problem werden. Die einfachsten Handgriffe fallen schwer: die Zubereitung von Mahlzeiten, eine Tasse Kaffee eingießen, der Umgang mit Besteck, das passende Hemd zum Anzug aussuchen, einen Knopf annähen, den Fußboden reinigen, telefonieren, mit Bargeld zahlen, eine Unterschrift leisten.
Die Organisation des gesamten Tagesablaufs bereitet größte Schwierigkeiten. Fast nichts kann mehr so gemacht werden wie früher: spontan, schnell, ohne nachzudenken. Eine Schulung in LPF hat zum Ziel, blinde und sehbehinderte Menschen in die Lage zu versetzen, diese Tätigkeiten im häuslichen Bereich eigenständig zu bewältigen. Das dadurch erlangte höhere Maß an Selbstständigkeit unterstützt das Selbstbewusstsein und verschafft Anerkennung in Familie, Beruf und Gesellschaft.
Speziell ausgebildete Rehabilitationslehrer gestalten die Schulung nach den individuellen Bedürfnissen, Wünschen und Rahmenbedingungen.
Umfang und Dauer der Schulung - immer in Form von Einzelunterricht - richtet sich nach dem Sehvermögen, dem Lernziel, dem Alter sowie anderen persönlichen Voraussetzungen. Teilnehmen können sehbehinderte Menschen, geburtsblinde und spät erblindete Menschen, blinde und sehbehinderte Menschen mit weiteren Behinderungen.
I.d.R. erfolgt die Schulung in der gewohnten Umgebung, d.h. am Heimatort des Teilnehmers. Ambulante und stationäre Angebote sind im Einzelfall ebenso möglich. Je nach individueller Situation sind der Sozialhilfeträger, die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Kriegsopferversorgung oder andere Leistungsträger zuständig.
Seit Anfang 2007 empfiehlt der Vdak seinen Mitgliedskassen, die Kosten für diese Behandlung in LPF - sensomotorisch-perzeptive Behandlung / alltagsrelevante Basisfertigkeiten - in einem bestimmten Rahmen zu übernehmen. Zurzeit gilt diese Empfehlung allerdings nur für die Personen, die lebenspraktische Fähigkeiten sehend erworben haben und blind oder hochgradig sehbehindert im Sinne der medizinischen Definition geworden sind.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist eine vertragsärztliche Verordnung, in der die Durchführung der Behandlung begründet befürwortet wird. Im Vorfeld sollte der Rehabilitationslehrer in Abstimmung mit dem Versicherten dafür einen Behandlungsplan aufstellen. Der Behandlungsplan enthält die geplanten Leistungsinhalte und die voraussichtliche Dauer (Anzahl der Leistungseinheiten) der Behandlung. Dieser wird dem behandelnden Arzt zur Verfügung gestellt, damit die erforderliche Verordnung ausgestellt werden kann.

Die ärztliche Verordnung sollten folgende Punkte berücksichtigen:

  • Diagnose
  • Sensomotorisch - perzeptive Behandlung / Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF) zur Wiedererlangung alltagsrelevanter Basisfertigkeiten in den Bereichen (z.B. Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung, Körperpflege, etc.)
  • Hinweis auf den Ort der Behandlung (i. d. R. mobile Durchführung im gewohnten Umfeld des Versicherten - für den Fall einer ambulanten oder stationären Behandlung sollte eine gesonderte Begründung der Verordnung hinzugefügt werden)

Die Verordnung muss und sollte keine Angaben über den notwendigen Umfang der Behandlung enthalten. Ein persönlich formulierter Antrag des Versicherten ist nicht erforderlich. Der Versicherte reicht diese Verordnung mit dem Behandlungsplan und dem Kostenvoranschlag bei der zuständigen Krankenkasse ein.
Auch für Versicherte, die nicht bei einer Krankenkassen des Vdak versichert sind, wird diese Vorgehensweise empfohlen; andere Kassen schließen sich im Einzelfall der Empfehlung möglicherweise an.
Da es sich um eine Empfehlung und nicht um eine gesetzliche Regelung handelt, besteht kein Rechtsanspruch; d.h. im Falle einer Ablehnung bei der Erst- oder Folgebeantragung ist der Einsatz von Rechtsmitteln sehr begrenzt.

Was kann man lernen?

  • Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung: Einkaufen, Kochen (Messen, Wiegen, ...), Reinigen der Wohnung (verschiedene Flächen systematisch säubern, Betten beziehen, ...), Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Kleidung auf den Bügel hängen, Bügeln, Schuhe putzen, ...
  • Im Bereich der Körperpflege und Gesundheit: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Kontrolle des Blutdrucks und des Blutzuckers, medikamentöse Versorgung, ...
  • Im Bereich der Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten von Mahlzeiten (Schneiden, Schälen, Brot bestreichen, ...) oder die Aufnahme der Nahrung (Schiebe- und Schneidetechnik, Eingießen, ...)
  • Im Bereich der Mobilität zu Hause: Selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden (Jacke zuknöpfen, Reißverschluss schließen, Schleife binden, ...), Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen von Räumlichkeiten im Wohnbereich, ...
  • Im Bereich Hilfsmittel: Kennenlernen und Gebrauch von Hilfsmitteln, die das alltägliche Leben erleichtern können.
  • Im Bereich Kommunikationsfähigkeiten: Umgang mit dem Telefon/Handy, Umgang mit Münzen und Geldscheinen, Blindenschrift - Tastübungen zum Punktschriftlesen, Schreiben der eigenen Handschrift, Üben der Unterschrift, Umgang mit Lesegeräten, ...
  • Im Bereich häuslicher Reparaturen: Umgang mit verschiedenen Werkzeugen, Schrauben eindrehen, Nägel einschlagen, eine Glühbirne auswechseln, ...
  • Im Bereich Nähen: Faden einfädeln, Knöpfe annähen, verschiedene Nähte, Nähen mit der Nähmaschine, ...
  • Im Bereich der Babypflege: Wickelmethoden, Babynahrung zubereiten, Füttern des Babys, ...

Low Vision

Der Begriff Low Vision beinhaltet alle Maßnahmen der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation, die nötig sind, Menschen mit einem eingeschränkten Sehen frühzeitig aufzuklären und ihnen eine gezielte Unterstützung anzubieten.

Durch die sich wandelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nehmen die Anforderungen an das Sehen immer stärker zu. Der Informationsfluss wird schneller und ist hauptsächlich visuell ausgerichtet, so dass ein "normal" sehendes Auge Mühe hat, dieser Entwicklung zu folgen. Wie soll ein Mensch mit einer Sehbehinderung seine Umwelt bewältigen?

Die Zahl der Menschen mit einer Sehbehinderung, die trotz einer Brille z.B. nicht mehr lesen und Autofahren können, ist inzwischen auf eine geschätzte Zahl von mehr als 500.000 Menschen in Deutschland angewachsen; die Dunkelziffer dürfte deutlich höher liegen.
Nach neuesten Studien werden infolge der wachsenden Altersstruktur im Jahre 2020 fünf Millionen Menschen von einer Sehbehinderung betroffen sein. Der Begriff Sehbehinderung ist medizinisch und juristisch definiert. Es sind die Menschen angesprochen, deren Sehkraft mit optimaler Brillenkorrektur 2% bis 30% beträgt.

In Kooperation mit den verschiedenen Fachdisziplinen kann dieser Patientengruppe in der Form geholfen werden, dass ein selbstständiges Lesen einer Zeitung wieder möglich wird, Fernsehbilder wieder aufgenommen werden können und die Patienten in die Lage versetzt werden , selbstständig den Haushalt zu führen und ohne Hilfsperson öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Erfahrung zeigt, dass Menschen mit einer Sehschädigung bislang flächendeckend noch nicht genügend versorgt werden, und Möglichkeiten, die andere Fachdienste anbieten, nicht ausreichend bekannt sind. Trotz verstärkter regionaler und überregionaler Öffentlichkeitsarbeit wird dieser Personenkreis von der Gesellschaft immer noch wenig ernst- und wahrgenommen, denn eine Sehbehinderung ist auf den ersten Blick nicht unbedingt erkennbar und führt aus diesem Grund oft zu Missverständnissen.

Minderleistungsausgleich (Zuschüsse zum Arbeitsentgelt schwer behinderter Menschen)

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt kommen in Betracht, wenn schwer behinderte Menschen infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen. Die Arbeitsleistung ist in der Regel offensichtlich wesentlich vermindert, wenn sie aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter der Leistung von Beschäftigten in einer vergleichbaren Funktion im Betrieb mit mittlerer Leistung zurückbleibt.

Leistungsumfang

Die Höhe des Zuschusses zum Ausgleich einer Minderleistung richtet sich u. a. danach, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX) erfüllen oder ob Arbeitgeber ohne Beschäftigungspflicht schwer behinderte Menschen beschäftigen. Rechtsgrundlagen sind § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Sozialgesetzbuch IX und § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung.

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