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Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu Nichtbehinderten
einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn eine Arbeitgeberin oder ein
Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt
hat.
Schwerbehinderten Menschen können wegen ihrer Behinderung
Nachteile auf dem Arbeitsmarkt drohen. Der besondere
Kündigungsschutz soll diese Nachteile ausgleichen.
Der besondere Kündigungsschutz führt nicht dazu, dass schwer
behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht gekündigt
werden kann. Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem bei
den Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt für:
Der besondere Kündigungsschutz gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Diese Kündigungen beenden ein Arbeitsverhältnis. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Änderungskündigungen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, wenn ein schwer behinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 6 Monate beschäftigt war. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch nicht, wenn ein schwer behinderter Mensch älter als 58 Jahre ist und nach der Kündigung eine Abfindung oder ähnliches bekommt.
Für den besonderen Kündigungsschutz gilt folgendes Verfahren:
Die gesetzliche Grundlage für den besonderen Kündigungsschutz finden Sie in §§ 85 bis 92 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX).
Wenn das Sehvermögen schlechter wird oder gar verloren geht,
können die kleinsten Verrichtungen zum Problem werden. Die
einfachsten Handgriffe fallen schwer: die Zubereitung von
Mahlzeiten, eine Tasse Kaffee eingießen, der Umgang
mit Besteck, das passende Hemd zum Anzug aussuchen, einen
Knopf annähen, den Fußboden reinigen, telefonieren,
mit Bargeld zahlen, eine Unterschrift leisten.
Die Organisation des gesamten Tagesablaufs bereitet
größte Schwierigkeiten. Fast nichts kann mehr so gemacht
werden wie früher: spontan, schnell, ohne nachzudenken.
Eine Schulung in LPF hat zum Ziel, blinde und sehbehinderte
Menschen in die Lage zu versetzen, diese Tätigkeiten im
häuslichen Bereich eigenständig zu bewältigen. Das dadurch
erlangte höhere Maß an Selbstständigkeit unterstützt
das Selbstbewusstsein und verschafft Anerkennung in Familie,
Beruf und Gesellschaft.
Speziell ausgebildete Rehabilitationslehrer gestalten die
Schulung nach den individuellen Bedürfnissen, Wünschen und
Rahmenbedingungen.
Umfang und Dauer der Schulung - immer in Form von
Einzelunterricht - richtet sich nach dem Sehvermögen, dem
Lernziel, dem Alter sowie anderen persönlichen Voraussetzungen.
Teilnehmen können sehbehinderte Menschen, geburtsblinde und
spät erblindete Menschen, blinde und sehbehinderte Menschen
mit weiteren Behinderungen.
I.d.R. erfolgt die Schulung
in der gewohnten Umgebung, d.h.
am Heimatort des Teilnehmers. Ambulante und stationäre
Angebote sind im Einzelfall ebenso möglich.
Je nach individueller Situation sind der Sozialhilfeträger,
die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche
Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung,
die Kriegsopferversorgung oder andere Leistungsträger
zuständig.
Seit Anfang 2007 empfiehlt der Vdak seinen Mitgliedskassen,
die Kosten für diese Behandlung in LPF -
sensomotorisch-perzeptive Behandlung / alltagsrelevante
Basisfertigkeiten - in einem bestimmten Rahmen zu übernehmen.
Zurzeit gilt diese Empfehlung allerdings nur für die Personen,
die lebenspraktische Fähigkeiten sehend erworben haben und
blind oder hochgradig sehbehindert im Sinne der medizinischen
Definition geworden sind.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist eine
vertragsärztliche Verordnung, in der die Durchführung der
Behandlung begründet befürwortet wird.
Im Vorfeld sollte der Rehabilitationslehrer in Abstimmung mit
dem Versicherten dafür einen Behandlungsplan aufstellen.
Der Behandlungsplan enthält die geplanten Leistungsinhalte
und die voraussichtliche Dauer (Anzahl der Leistungseinheiten)
der Behandlung.
Dieser wird dem behandelnden Arzt zur Verfügung gestellt,
damit die erforderliche Verordnung ausgestellt werden kann.
Die ärztliche Verordnung sollten folgende Punkte berücksichtigen:
Die Verordnung muss und sollte keine Angaben über den
notwendigen Umfang der Behandlung enthalten. Ein persönlich
formulierter Antrag des Versicherten ist nicht erforderlich.
Der Versicherte reicht diese Verordnung mit dem
Behandlungsplan und dem Kostenvoranschlag bei der zuständigen
Krankenkasse ein.
Auch für Versicherte, die nicht bei einer Krankenkassen des
Vdak versichert sind, wird diese Vorgehensweise empfohlen;
andere Kassen schließen sich im Einzelfall der
Empfehlung möglicherweise an.
Da es sich um eine Empfehlung und nicht um eine gesetzliche
Regelung handelt, besteht kein Rechtsanspruch; d.h. im Falle
einer Ablehnung bei der Erst- oder Folgebeantragung ist der
Einsatz von Rechtsmitteln sehr begrenzt.
Was kann man lernen?
Der Begriff Low Vision beinhaltet alle Maßnahmen der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation, die nötig sind, Menschen mit einem eingeschränkten Sehen frühzeitig aufzuklären und ihnen eine gezielte Unterstützung anzubieten.
Durch die sich wandelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nehmen die Anforderungen an das Sehen immer stärker zu. Der Informationsfluss wird schneller und ist hauptsächlich visuell ausgerichtet, so dass ein "normal" sehendes Auge Mühe hat, dieser Entwicklung zu folgen. Wie soll ein Mensch mit einer Sehbehinderung seine Umwelt bewältigen?
Die Zahl der Menschen mit einer Sehbehinderung, die trotz
einer Brille z.B. nicht mehr lesen und Autofahren können,
ist inzwischen auf eine geschätzte Zahl von mehr als 500.000
Menschen in Deutschland angewachsen; die Dunkelziffer
dürfte deutlich höher liegen.
Nach neuesten Studien werden infolge der wachsenden
Altersstruktur im Jahre 2020 fünf Millionen Menschen von
einer Sehbehinderung betroffen sein. Der Begriff
Sehbehinderung ist medizinisch und juristisch definiert.
Es sind die Menschen angesprochen, deren Sehkraft mit
optimaler Brillenkorrektur 2% bis 30% beträgt.
In Kooperation mit den verschiedenen Fachdisziplinen kann
dieser Patientengruppe in der Form geholfen werden, dass
ein selbstständiges Lesen einer Zeitung wieder möglich wird,
Fernsehbilder wieder aufgenommen werden können und die
Patienten in die Lage versetzt werden , selbstständig den
Haushalt zu führen und ohne Hilfsperson öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Erfahrung zeigt, dass Menschen mit einer Sehschädigung
bislang flächendeckend noch nicht genügend versorgt werden,
und Möglichkeiten, die andere Fachdienste anbieten, nicht
ausreichend bekannt sind. Trotz verstärkter regionaler
und überregionaler Öffentlichkeitsarbeit wird dieser
Personenkreis von der Gesellschaft immer noch wenig ernst-
und wahrgenommen, denn eine Sehbehinderung ist auf den
ersten Blick nicht unbedingt erkennbar und führt aus diesem
Grund oft zu Missverständnissen.
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt kommen in Betracht, wenn schwer behinderte Menschen infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen. Die Arbeitsleistung ist in der Regel offensichtlich wesentlich vermindert, wenn sie aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter der Leistung von Beschäftigten in einer vergleichbaren Funktion im Betrieb mit mittlerer Leistung zurückbleibt.
Leistungsumfang
Die Höhe des Zuschusses zum Ausgleich einer Minderleistung richtet sich u. a. danach, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX) erfüllen oder ob Arbeitgeber ohne Beschäftigungspflicht schwer behinderte Menschen beschäftigen. Rechtsgrundlagen sind § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Sozialgesetzbuch IX und § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung.